Schulgemeinschaftsausschus


§ 64 Schulunterrichtsgesetz:

  • Der SGA ist ein behördliches Kollegialorgan der Schule und unterliegt den Gesetzen und Verordnungen
  • Dem SGA obliegt die Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft.
  • Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der Amtshaftung.
  • SGA-Mitglieder sind weisungsgebunden gegenüber vorgesetzten Organen.

Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen stattfinden.

Zu den Aufgaben des SGA gehören (§ 64 Abs. 2 Z1 SchUG):

a. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit:

  • mehrtägige Schulveranstaltung
  • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§13 a Abs.1)
  • die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§19 Abs.1)
  • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen §46 Abs.2)
  • die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen sind (§46 Abs.2)
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
  • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesund-heitspflege
  • Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§58 Abs.3)
  • Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§14 Abs.7)
  • Terminisierung der Wiederholungsprüfungen

b. Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit:

  • Hausordnung (§44 Abs.1 des SchUG)
  • schulautonome Lehrplanbestimmung (§6 Abs. 1 und 3 des SchUG)
  • schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen(§8a Abs. 2 des SchUG)
  • schulautonome Schulzeitregelungen (§2 Abs. 5 und 8, §3 Abs. 2)
  • schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§5 Abs. 4)